Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 68/2008 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 256/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 68 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 256 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 4Anlage 4
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Anlage 4
NÄHRWERT- UND GESUNDHEITSBEZOGENE ANGABEN FÜR SÄUGLINGSANFANGSNAHRUNG UND VORAUSSETZUNGEN, DIE EINE ENTSPRECHENDE ANGABE RECHTFERTIGEN
1. NÄHRWERTBEZOGENE ANGABEN
Nährwertbezogene Angabe | Voraussetzung für die nährwertbezogene Angabe |
1.1 Nur Lactose enthalten | Lactose ist das einzige vorhandene Kohlenhydrat. |
1.2 Lactosefrei | Der Lactosegehalt beträgt höchstens 2,5 mg/100 kJ (10 mg/100 kcal). |
1.3 Zusatz von langkettigen, mehrfach ungesättigten Fettsäuren oder eine Gleichwertige Nährwertbezogene Angabe in Bezug auf den Zusatz von Docosahexaensäure | Der Gehalt an Docosahexaensäure beträgt mindestens 0,2% des Gesamtfettsäuregehalts. |
1.4 Nährwertbezogene Angabe bezüglich des Zusatzes der folgenden optionalen Zutaten: | |
1.4.1 Taurin | |
1.4.2 Fructo-Oligosaccharide und Galacto-Oligosaccharide | Freiwillig zugesetzt in einer Konzentration, die für die bestimmungsgemäße besondere Verwendung durch Säuglinge angemessen ist und den Bedingungen in Anlage I entspricht.Freiwillig zugesetzt in einer Konzentration, die für die bestimmungsgemäße besondere Verwendung durch Säuglinge angemessen ist und den Bedingungen in Anlage römisch eins entspricht. |
1.4.3 Nukleotide | |
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2. GESUNDHEITSBEZOGENE ANGABEN (EINSCHLIESSLICH ANGABEN ZUR REDUZIERUNG VON KRANKHEITSRISIKEN
Gesundheitsbezogene Angabe | Voraussetzung für die gesundheitsbezogene Angabe |
2.1 Verringerung des Risikos von Allergien auf Milchproteine. In dieser gesundheitsbezogenen Angabe können Begriffe verwendet werden, die sich auf reduzierten Allergen- oder reduzierten Antigengehalt beziehen | a) Zum Nachweis der behaupteten Eigenschaften müssen objektive und wissenschaftlich nachgewiesene Daten vorliegen. b) Die Säuglingsanfangsnahrung muss den in Anlage I Z 2.2 aufgeführten Bestimmungen genügen, die Menge der Immunreaktionen hervorrufenden Proteine muss mit allgemein akzeptierten Messmethoden nachgewiesen werden und darf höchstens 1% der Stickstoff enthaltenden Stoffe der Anfangsnahrung ausmachen.b) Die Säuglingsanfangsnahrung muss den in Anlage römisch eins Ziffer 2 Punkt 2, aufgeführten Bestimmungen genügen, die Menge der Immunreaktionen hervorrufenden Proteine muss mit allgemein akzeptierten Messmethoden nachgewiesen werden und darf höchstens 1% der Stickstoff enthaltenden Stoffe der Anfangsnahrung ausmachen. c) Auf der Kennzeichnung ist anzugeben, dass Säuglinge, die gegen intakte Proteine, aus denen die Nahrung hergestellt ist, allergisch sind, diese nicht verzehren dürfen, es sei denn, dass in allgemein anerkannten klinischen Tests der Nachweis der Verträglichkeit der Säuglingsanfangsnahrung in mehr als 90% (Vertrauensbereich 95%) der Fälle erbracht wurde, in denen Säuglinge unter einer Überempfindlichkeit gegenüber den Proteinen leiden, aus denen das Hydrolysat hergestellt ist. d) Die oral verabreichte Säuglingsanfangsnahrung sollte bei Tieren keine Sensibilisierung gegen die intakten Proteine, aus denen die Säuglingsanfangsnahrung hergestellt wird, hervorrufen. |
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Zuletzt aktualisiert am
13.01.2022
Dokumentnummer
NOR40097535