Rechtstracker.at

Anl. 4

Fassungen
21.02.2008 bis 21.02.2022 — BGBl. II Nr. 68/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 421.02.200821.02.2022 BGBl. II Nr. 68/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 256/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 68 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 256 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 4

Inkrafttretensdatum

21.02.2008BGBl. II Nr. 68/2008

Außerkrafttretensdatum

21.02.2022aufgehoben durch BGBl. I Nr. 256/2021

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Anlage 4

NÄHRWERT- UND GESUNDHEITSBEZOGENE ANGABEN FÜR SÄUGLINGSANFANGSNAHRUNG UND VORAUSSETZUNGEN, DIE EINE ENTSPRECHENDE ANGABE RECHTFERTIGEN

1. NÄHRWERTBEZOGENE ANGABEN

Nährwertbezogene Angabe

Voraussetzung für die nährwertbezogene Angabe

1.1 Nur Lactose enthalten

Lactose ist das einzige vorhandene Kohlenhydrat.

1.2 Lactosefrei

Der Lactosegehalt beträgt höchstens 2,5 mg/100 kJ (10 mg/100 kcal).

1.3 Zusatz von langkettigen, mehrfach ungesättigten Fettsäuren oder eine Gleichwertige Nährwertbezogene Angabe in Bezug auf den Zusatz von Docosahexaensäure

Der Gehalt an Docosahexaensäure beträgt mindestens 0,2% des Gesamtfettsäuregehalts.

1.4 Nährwertbezogene Angabe bezüglich des Zusatzes der folgenden optionalen Zutaten:

 

1.4.1 Taurin

 

1.4.2 Fructo-Oligosaccharide und Galacto-Oligosaccharide

Freiwillig zugesetzt in einer Konzentration, die für die bestimmungsgemäße besondere Verwendung durch Säuglinge angemessen ist und den Bedingungen in Anlage römisch eins entspricht.

1.4.3 Nukleotide

 

2. GESUNDHEITSBEZOGENE ANGABEN (EINSCHLIESSLICH ANGABEN ZUR REDUZIERUNG VON KRANKHEITSRISIKEN

Gesundheitsbezogene Angabe

Voraussetzung für die gesundheitsbezogene Angabe

2.1 Verringerung des Risikos von Allergien auf Milchproteine. In dieser gesundheitsbezogenen Angabe können Begriffe verwendet werden, die sich auf reduzierten Allergen- oder reduzierten Antigengehalt beziehen

a) Zum Nachweis der behaupteten Eigenschaften müssen objektive und wissenschaftlich nachgewiesene Daten vorliegen.

b) Die Säuglingsanfangsnahrung muss den in Anlage römisch eins Ziffer 2 Punkt 2, aufgeführten Bestimmungen genügen, die Menge der Immunreaktionen hervorrufenden Proteine muss mit allgemein akzeptierten Messmethoden nachgewiesen werden und darf höchstens 1% der Stickstoff enthaltenden Stoffe der Anfangsnahrung ausmachen.

c) Auf der Kennzeichnung ist anzugeben, dass Säuglinge, die gegen intakte Proteine, aus denen die Nahrung hergestellt ist, allergisch sind, diese nicht verzehren dürfen, es sei denn, dass in allgemein anerkannten klinischen Tests der Nachweis der Verträglichkeit der Säuglingsanfangsnahrung in mehr als 90% (Vertrauensbereich 95%) der Fälle erbracht wurde, in denen Säuglinge unter einer Überempfindlichkeit gegenüber den Proteinen leiden, aus denen das Hydrolysat hergestellt ist.

d) Die oral verabreichte Säuglingsanfangsnahrung sollte bei Tieren keine Sensibilisierung gegen die intakten Proteine, aus denen die Säuglingsanfangsnahrung hergestellt wird, hervorrufen.

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2022

Gesetzesnummer

20005699

Dokumentnummer

NOR40097535