Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 68/2008 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 256/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 68 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 256 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Gegenstand dieser Verordnung ist Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, die für gesunde Säuglinge bestimmt sind.
(2)Absatz 2,Gemäß dieser Verordnung sind;
„Säuglinge“: Kinder unter 12 Monaten;
„Kleinkinder“: Kinder zwischen ein und drei Jahren;
„Säuglingsanfangsnahrung“: Lebensmittel, die für die besondere Ernährung von Säuglingen während der ersten Lebensmonate bestimmt sind und für sich allein den Ernährungserfordernissen dieser Säuglinge bis zur Einführung angemessener Beikost entsprechen;
„Folgenahrung“: Lebensmittel, die für die besondere Ernährung von Säuglingen ab Einführung einer angemessenen Beikost bestimmt sind und den größten flüssigen Anteil einer nach und nach abwechslungsreicheren Kost für diese Säuglinge darstellen;
„Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln“: Stoffe, einschließlich ihrer Metaboliten und Abbau- oder Reaktionsprodukte, die sich in Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung befinden und deren Vorhandensein von der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln herrührt.
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2022
Dokumentnummer
NOR40096712