Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
21.02.2008 bis 21.02.2022 — BGBl. II Nr. 68/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 321.02.200821.02.2022 BGBl. II Nr. 68/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 256/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 68 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 256 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

21.02.2008BGBl. II Nr. 68/2008

Außerkrafttretensdatum

21.02.2022aufgehoben durch BGBl. I Nr. 256/2021

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Säuglingsanfangsnahrung wird aus den in der Anlage 1 definierten Proteinquellen und sonstigen Zutaten hergestellt, deren Eignung für die besondere Ernährung von Säuglingen von der Geburt an durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse nachgewiesen ist.
  2. Absatz 2,Folgenahrung wird aus den in der Anlage 2 definierten Proteinquellen und gegebenenfalls anderen Zutaten hergestellt, deren Eignung für die besondere Ernährung von Säuglingen, die älter als sechs Monate sind, durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse nachgewiesen ist.
  3. Absatz 3,Die in Absatz eins und 2 genannte Eignung wird nachgewiesen durch eine systematische Auswertung der verfügbaren Daten in Bezug auf die erwarteten Vorteile und in Bezug auf Sicherheitserwägungen sowie gegebenenfalls durch entsprechende Studien, die unter Zugrundelegung von in Fachkreisen allgemein anerkannten Empfehlungen zur Konzeption und Durchführung solcher Studien durchgeführt wurden.
  4. Absatz 4,Bei der Verwendung der Zutaten sind die in den Anlagen 1 und 2 festgelegten Verbote und Einschränkungen einzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2022

Gesetzesnummer

20005699

Dokumentnummer

NOR40096714