Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 68/2008 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 256/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 68 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 256 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die für die Herstellung von Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung bestimmt sind, dürfen die in Anlage 8 angeführten Schädlingsbekämpfungsmittel nicht verwendet werden. Zu Kontrollzwecken gelten jedoch für verbrauchsfertig angebotene oder nach den Anweisungen des Herstellers zubereitete Erzeugnisse
die in Tabelle 1 der Anlage 8 angeführten Schädlingsbekämpfungsmittel als nicht verwendet, wenn ihre Rückstände nicht mehr als 0,003 mg/kg betragen. Dieser Wert, der als Bestimmungsgrenze der Analyseverfahren angesehen wird, ist regelmäßig unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts zu überprüfen;
die in Tabelle 2 der Anlage 8 angeführten Schädlingsbekämpfungsmittel als nicht verwendet, wenn ihre Rückstände nicht mehr als 0,003 mg/kg betragen. Dieser Wert ist regelmäßig unter Berücksichtigung der Daten über die Umweltkontamination zu überprüfen.
(2)Absatz 2,Rückstände anderer Schädlingsbekämpfungsmittel dürfen in Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im verbrauchsfertig angebotenen oder nach den Anweisungen des Herstellers zubereiteten Erzeugnis nicht die Menge von 0,01 mg/kg überschreiten.
(3)Absatz 3,Abweichend von Abs. 2 gelten für die in Anlage 9 angeführten Schädlingsbekämpfungsmittel die dort genannten Rückstandshöchstgehalte.Abweichend von Absatz 2, gelten für die in Anlage 9 angeführten Schädlingsbekämpfungsmittel die dort genannten Rückstandshöchstgehalte.
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2022
Dokumentnummer
NOR40096717