Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 68/2008 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 256/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 68 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 256 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8aParagraph 8 a
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 8a.Paragraph 8 a,
Die Kennzeichnung darf zusätzlich zu § 8 folgende Angaben enthalten: Die Kennzeichnung darf zusätzlich zu Paragraph 8, folgende Angaben enthalten:
bei Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung die numerisch ausgedrückte durchschnittliche Menge der in Anlage 3 angeführten Nährstoffe je 100 ml des verzehrfertigen Lebensmittels, sofern eine solche Angabe nicht bereits gemäß § 7 Z 5 erfolgte;bei Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung die numerisch ausgedrückte durchschnittliche Menge der in Anlage 3 angeführten Nährstoffe je 100 ml des verzehrfertigen Lebensmittels, sofern eine solche Angabe nicht bereits gemäß Paragraph 7, Ziffer 5, erfolgte;
bei Folgenahrung zusätzlich zu den numerischen Angaben weitere Angaben über die in Anlage 7 angeführten Vitamine und Mineralstoffe je 100 ml des verzehrfertigen Lebensmittels (als prozentualer Anteil an den dort genannten Referenzwerten).
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2022
Dokumentnummer
NOR40096720