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Art. 2

Fassungen
ab 01.11.2007 — BGBl. III Nr. 7/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.11.2007 BGBl. III Nr. 7/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zusammenarbeit in der gemeinsamen Kontaktdienststelle in Nickelsdorf-Hegyeshalom (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 7 aus 2008,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.11.2007BGBl. III Nr. 7/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr, 49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,In der Dienststelle werden die auf der Dienststelle ihren Dienst verrichtenden Personen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten beratend und unterstützend tätig:
    1. Litera a
      bei der Förderung und Intensivierung der grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit und des Informationsaustausches im polizeilichen Bereich,
    2. Litera b
      bei der Koordinierung von gemeinsamen Kontroll- und Überwachungsaufgaben sowie sonstiger Operationen an der gemeinsamen Grenze beziehungsweise in den jeweiligen Grenzgebieten, an der die Vertragsparteien beteiligt sind;
    3. Litera c
      in Angelegenheiten der Rückübernahme von illegal eingereisten/sich illegal aufhaltenden Staatsangehörigen der Vertragsparteien und Staatsangehörigen von Drittstaaten unter Einhaltung der gültigen Abkommen;
    4. Litera d
      beim Informationsaustausch zur präventiven und repressiven Verbrechensbekämpfung;
    5. Litera e
      bei der Abstimmung der Formen der Zusammenarbeit, welche sich auf das gemeinsame Auftreten gegen die illegale Migration und die begleitenden rechtswidrigen Handlungen beziehen.
  2. Absatz 2,Die auf der Dienststelle ihren Dienst verrichtenden Personen arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. Sie sind nicht zur selbständigen Durchführung von polizeilichen Maßnahmen berechtigt und erteilen Informationen sowie erledigen Aufträge ausschließlich aufgrund der ihnen von der entsendenden Vertragspartei erteilten Weisungen.
  3. Absatz 3,Die Kommunikation zwischen den auf der Dienststelle ihren Dienst verrichtenden Personen erfolgt in deutscher und ungarischer Sprache, wobei auf der Dienststelle ihren Dienst verrichtenden Personen befugt sind, ihre Anfragen in ihrer jeweiligen Landessprache zu stellen.
  4. Absatz 4,Die auf der Dienststelle ihren Dienst verrichtenden Personen unterstehen ausschließlich der Weisungs- und Disziplinargewalt ihrer jeweiligen nationalen Behörden.
  5. Absatz 5,Die auf der Dienststelle ihren Dienst verrichtenden Personen sind befugt, sich in ihrer nationalen Uniform beziehungsweise mit einem gut sichtbaren Abzeichen zu der Dienststelle zu begeben und dort ihren Dienst zu versehen sowie, entsprechend den Vorschriften des Empfangsstaates, Dienstwaffen zu tragen. Der Gebrauch der Dienstwaffe ist auf Fälle gerechtfertigter Notwehr und Nothilfe beschränkt.

Schlagworte

Kontrollaufgabe, Weisungsgewalt

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2014

Gesetzesnummer

20005701

Dokumentnummer

NOR40096733