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Art. 1

Fassungen
ab 01.02.2008 — BGBl. III Nr. 10/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.02.2008 BGBl. III Nr. 10/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 10 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.02.2008BGBl. III Nr. 10/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Kapitel römisch eins – Zweck, Geltungsbereich, Nichtdiskriminierungsgrundsatz und Begriffsbestimmungen Artikel 1 – Zweck des Übereinkommens

  1. Absatz eins,
    Zweck dieses Übereinkommens ist es,
  2. Litera a
    den Menschenhandel unter Gewährleistung der Gleichstellung von Mann und Frau zu verhüten und zu bekämpfen;
  3. Litera b
    die Menschenrechte der Opfer des Menschenhandels zu schützen, einen umfassenden Rahmen für den Schutz und die Unterstützung der Opfer sowie der Zeugen und Zeuginnen unter Gewährleistung der Gleichstellung von Mann und Frau auszuarbeiten sowie wirksame Ermittlungen und eine wirksame Strafverfolgung sicherzustellen;
  4. Litera c
    die internationale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Menschenhandels zu fördern.
  5. Absatz 2,
    Um die wirksame Durchführung dieses Übereinkommens durch die Vertragsparteien zu gewährleisten, wird durch dieses Übereinkommen ein besonderer Überwachungsmechanismus eingeführt.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2015

Gesetzesnummer

20005704

Dokumentnummer

NOR40096770