Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 10/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 10 aus 2008,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Text
Artikel 21 – Versuch und Beihilfe oder Anstiftung
(1) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um die Beihilfe oder Anstiftung zur Begehung einer nach den Artikeln 18 und 20 umschriebenen Straftat, wenn vorsätzlich begangen, als Straftat zu umschreiben.
(2) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um den Versuch der Begehung der nach den Artikeln 18 und 20 lit. a umschriebenen Straftaten, wenn vorsätzlich begangen, als Straftat zu umschreiben.(2) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um den Versuch der Begehung der nach den Artikeln 18 und 20 Litera a, umschriebenen Straftaten, wenn vorsätzlich begangen, als Straftat zu umschreiben.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2015
Dokumentnummer
NOR40096790