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Art. 27

Fassungen
ab 01.02.2008 — BGBl. III Nr. 10/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 27 heute01.02.2008 BGBl. III Nr. 10/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 10 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 27

Inkrafttretensdatum

01.02.2008BGBl. III Nr. 10/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Kapitel römisch fünf – Ermittlungen, Strafverfolgung und Verfahrensrecht Artikel 27 – Verfolgung auf Antrag oder von Amts wegen

(1) Jede Vertragspartei trägt dafür Sorge, dass, zumindest wenn die Straftat ganz oder teilweise in ihrem Hoheitsgebiet begangen wurde, Ermittlungen wegen oder die Strafverfolgung von nach diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten nicht von einer Anzeige oder einer Anklage des Opfers abhängig gemacht werden.

(2) Jede Vertragspartei trägt dafür Sorge, dass die Opfer einer Straftat, die im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei als dem Wohnsitzstaat begangen wurde, bei den zuständigen Behörden ihres Wohnsitzstaats Strafanzeige erstatten können. Die zuständige Behörde, bei der die Strafanzeige erstattet wurde, übermittelt, sofern sie ihre diesbezügliche Zuständigkeit nicht selbst wahrnimmt, die Strafanzeige unverzüglich an die zuständige Behörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Straftat begangen wurde. Diese Strafanzeige wird nach den internen Rechtsvorschriften der Vertragspartei bearbeitet, in der die Straftat begangen wurde.

(3) Jede Vertragspartei trägt durch gesetzgeberische oder andere Maßnahmen nach Maßgabe ihres internen Rechts dafür Sorge, dass jede Gruppe, Stiftung, Vereinigung oder nichtstaatliche Organisation, welche die Bekämpfung des Menschenhandels oder den Schutz der Menschenrechte zum Ziel hat, die Möglichkeit erhält, in Strafverfahren wegen der nach Artikel 18 umschriebenen Straftaten dem Opfer beizustehen und es zu unterstützen, wenn es einwilligt.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2015

Gesetzesnummer

20005704

Dokumentnummer

NOR40096796