Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 10/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 10 aus 2008,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 30Artikel 30
Text
Artikel 30 – Gerichtsverfahren
In Übereinstimmung mit der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, insbesondere Artikel 6, trifft jede Vertragspartei nach Maßgabe ihres internen Rechts und im Fall von Opfern, die Kinder sind, unter besonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse von Kindern und unter Gewährleistung ihres Anspruchs auf besondere Schutzmaßnahmen die erforderlichen gesetzgeberischen oder anderen Maßnahmen, um während gerichtlicher Verfahren
den Schutz des Privatlebens und erforderlichenfalls der Identität der Opfer;
die Sicherheit der Opfer und deren Schutz vor Einschüchterung
zu gewährleisten.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2015
Dokumentnummer
NOR40096799