Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 10/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 10 aus 2008,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 32Artikel 32
Text
Kapitel VI – Internationale Zusammenarbeit und Zusammenarbeit mit der ZivilgesellschaftKapitel römisch sechs – Internationale Zusammenarbeit und Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft Artikel 32 – Allgemeine Grundsätze und Maßnahmen der internationalen Zusammenarbeit
Die Vertragsparteien arbeiten untereinander im Einklang mit diesem Übereinkommen im größtmöglichen Umfang zusammen, indem sie einschlägige geltende internationale und regionale Übereinkünfte sowie Übereinkünfte, die auf der Grundlage einheitlicher oder auf Gegenseitigkeit beruhender Rechtsvorschriften getroffen wurden, und interne Rechtsvorschriften für folgende Zwecke anwenden:
Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels;
Schutz und Unterstützung von Opfern;
Ermittlungen oder Verfahren wegen nach diesem Übereinkommen umschriebener Straftaten.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2015
Dokumentnummer
NOR40096801