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Art. 37

Fassungen
ab 01.02.2008 — BGBl. III Nr. 10/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 37 heute01.02.2008 BGBl. III Nr. 10/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 10 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 37

Inkrafttretensdatum

01.02.2008BGBl. III Nr. 10/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 37 – Ausschuss der Vertragsparteien

(1) Der Ausschuss der Vertragsparteien besteht aus den Vertretern beziehungsweise Vertreterinnen der Mitgliedstaaten des Europarats, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, im Ministerkomitee sowie Vertretern beziehungsweise Vertreterinnen der Vertragsparteien des Übereinkommens, die nicht Mitglieder des Europarats sind.

(2) Der Ausschuss der Vertragsparteien wird vom Generalsekretär des Europarats einberufen. Sein erstes Treffen wird innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens zur Wahl der GRETA-Mitglieder abgehalten. Danach tritt er immer dann zusammen, wenn ein Drittel der Vertragsparteien, der beziehungsweise die GRETA-Vorsitzende oder der Generalsekretär dies verlangt.

(3) Der Ausschuss der Vertragsparteien gibt sich eine Geschäftsordnung.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2015

Gesetzesnummer

20005704

Dokumentnummer

NOR40096806