Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 10/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 10 aus 2008,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Text
Artikel 8 – Sicherheit und Kontrolle von Dokumenten
Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnahmen,
um sicherzustellen, dass die Qualität der von ihr ausgestellten Reise- oder Identitätsdokumente so beschaffen ist, dass sie nicht leicht missbraucht und nicht ohne weiteres gefälscht oder auf rechtswidrige Weise verändert, vervielfältigt oder ausgestellt werden können, und
um die Unversehrtheit und Sicherheit der Reise- oder Identitätsdokumente zu gewährleisten, die von der Vertragspartei oder in ihrem Namen ausgestellt wurden, und ihre rechtswidrige Herstellung und Ausstellung zu verhindern.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2015
Dokumentnummer
NOR40096777