Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
08.02.2008 bis 30.06.2009 — BGBl. III Nr. 18/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 108.02.200830.06.2009 BGBl. III Nr. 18/2008 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

RID - Beförderung von Stoffen der Klasse 9 - Artikel 6 Absatz 12

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 18 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

08.02.2008BGBl. III Nr. 18/2008

Außerkrafttretensdatum

30.06.2009

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

Wenn Stoffe der Klasse 9, die nicht dem IMDG-Code oder den Technischen Anweisungen der ICAO unterliegen, in einer Transportkette befördert werden, die eine See- oder Luftbeförderung einschließt, brauchen die Versandstücke, Container, ortsbeweglichen Tanks und Tankcontainer, die solche Stoffe enthalten, abweichend vom letzten Satz des Absatzes 1.1.4.2.1 den Vorschriften für die Verpackung, die Zusammenpackung, die Kennzeichnung und die Bezettelung von Versandstücken oder das Anbringen von Großzetteln des RID nicht vollständig zu entsprechen.

Für ungereinigte leere ortsbewegliche Tanks und Tankcontainer gilt diese Vorschrift auch für die anschließende Beförderung zu einer Reinigungsstation.

Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben muss der Absender im Beförderungspapier vermerken:

“Beförderung vereinbart gemäß Abschnitt 1.5.1 RID (RID 1 aus 2007,)“.

Diese Vereinbarung gilt bis zum 30. Juni 2009 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Schlagworte

Seebeförderung

Gesetzesnummer

20005707

Dokumentnummer

NOR40096821