Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
01.03.2008 bis 31.12.2008 — BGBl. III Nr. 30/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 101.03.200831.12.2008 BGBl. III Nr. 30/2008 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR – orangefarbene Kennzeichnung von Fahrzeugen, die Tanks mit einem Fassungsraum von höchstens 3000 Litern befördern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.03.2008BGBl. III Nr. 30/2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

  1. Absatz eins,
    Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 5.3.2.1.5 des ADR darf bei der Beförderung von Tanks mit einem Fassungsraum von höchstens 3 000 Litern mit gedeckten Fahrzeugen und bedeckten Fahrzeugen, auf die Kennzeichnung mit orangefarbenen Tafeln an den Längsseiten des Fahrzeugs verzichtet werden.
  2. Absatz 2,
    Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken:
    “Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 des ADR (M189).“
  3. Absatz 3,
    Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2008 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2021

Gesetzesnummer

20005709

Dokumentnummer

NOR40096823