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Art. 1

Fassungen
ab 30.12.2007 — BGBl. III Nr. 11/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute30.12.2007 BGBl. III Nr. 11/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität – Zusatzprotokoll Z2 – Schlepperei

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 11 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

30.12.2007BGBl. III Nr. 11/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

römisch eins. Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1

Verhältnis zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

(1) Dieses Protokoll ergänzt das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität. Es ist zusammen mit dem Übereinkommen auszulegen.

(2) Das Übereinkommen findet sinngemäß auf dieses Protokoll Anwendung, sofern im Protokoll nichts anderes vorgesehen ist.

(3) Die in Übereinstimmung mit Artikel 6 dieses Protokolls umschriebenen Straftaten werden als in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen umschriebene Straftaten angesehen.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2025

Gesetzesnummer

20005710

Dokumentnummer

NOR40096824