Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Flugsicherungsan- und Abfluggebührenverordnung 2008 – FSAG-V 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 80/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Inkrafttreten
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2)Absatz 2,Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Festlegung und Einziehung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung beim An- und Abflug, BGBl. Nr. 423/1993, außer Kraft.Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Festlegung und Einziehung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung beim An- und Abflug, Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1993,, außer Kraft. (3)Absatz 3,Der im Geltungsbereich der Verordnung über die Festlegung und Einziehung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung beim An- und Abflug, BGBl. Nr. 423/1993 festgelegte Gebührensatz für das Jahr 2008 gilt als genehmigter Gebührensatz im Sinne des § 4 dieser Verordnung.Der im Geltungsbereich der Verordnung über die Festlegung und Einziehung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung beim An- und Abflug, Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1993, festgelegte Gebührensatz für das Jahr 2008 gilt als genehmigter Gebührensatz im Sinne des Paragraph 4, dieser Verordnung.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2018
Dokumentnummer
NOR40096880