Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gebühren führ die Durchführung der Aufsicht über unabhängige Prüfeinrichtungen und EinzelprüferInnen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 83/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
§ 1.Paragraph eins,
Für jede Überprüfung gemäß § 10b des Emissionszertifikategesetzes (EZG), BGBl. I Nr. 46/2004 idgF, im Zusammenhang mit der Aufsicht über unabhängige Prüfeinrichtungen gemäß § 10 EZG sind, wenn sie nicht die Entziehung der Zulassung nach sich zieht, zu entrichten: Für jede Überprüfung gemäß Paragraph 10 b, des Emissionszertifikategesetzes (EZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2004, idgF, im Zusammenhang mit der Aufsicht über unabhängige Prüfeinrichtungen gemäß Paragraph 10, EZG sind, wenn sie nicht die Entziehung der Zulassung nach sich zieht, zu entrichten:
eine Grundgebühr von 3 000 € und
zusätzlich eine Gebühr von 300 € für jede nicht von einer Einschränkung des Zulassungsumfanges betroffene Branchengruppe, für die die unabhängige Prüfeinrichtung zugelassen ist.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Dokumentnummer
NOR40096884