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Art. 1 KEM-V

Fassungen
29.02.2008 bis 06.07.2009 — BGBl. II Nr. 77/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 129.02.200806.07.2009 BGBl. II Nr. 77/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 212/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung –

Änderung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 212 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

29.02.2008BGBl. II Nr. 77/2008

Außerkrafttretensdatum

06.07.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 212/2009

Abkürzung

KEM-V

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Die 6. Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der Bestimmungen für Kommunikationsparameter, Entgelte und Mehrwertdienste festgelegt werden (Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung – KEM-V), kundgemacht durch Auflage zur Einsicht bei der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, zuletzt geändert durch Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Inhaltsverzeichnis wird in Paragraph 24 d, die Überschrift „Umfang des Dienstes“ durch „Umfang der Dienste“ ersetzt.

  1. Ziffer 2
    In Paragraph 24 c, werden nach Ziffer eins, folgende Ziffer 2 und 3 angefügt:
    1. Ziffer 2
      116 111 Hotline für Hilfe suchende Kinder,
    2. Ziffer 3
      116 123 Hotline zur Lebenshilfe.“

  1. Ziffer 3
    Paragraphen 24 d bis 24 g samt Überschrift lauten:

„Umfang der Dienste

Paragraph 24 d, Zuteilungsinhaber sind verpflichtet, Dienste im Bereich 116 so zu gestalten, dass den folgenden Kriterien entsprochen wird:

  1. Ziffer eins
    Der mit der Rufnummer 116 000 adressierte Dienst nimmt Meldungen über vermisste Kinder entgegen und leitet diese an die Polizei weiter, berät und unterstützt die für vermisste Kinder verantwortlichen Personen und unterstützt die Suche nach vermissten Kindern.
  2. Ziffer 2
    Der mit der Rufnummer 116 111 adressierte Dienst hilft Kindern, die Betreuung und Schutz benötigen, und bringt diese mit adäquaten Dienstleistungen und Ressourcen in Kontakt. Außerdem hat der Dienst diesen Kindern Gelegenheit zu geben, ihre Sorgen zu äußern, über die sie direkt betreffende Probleme zu sprechen und in Notsituationen einen Ansprechpartner zu finden.
  3. Ziffer 3
    Der mit der Rufnummer 116 123 adressierte Dienst bietet dem Anrufer einen vorurteilsfrei zuhörenden, menschlichen Ansprechpartner, der seelischen Beistand für jene Anrufer zu leisten hat, die unter Einsamkeit leiden, eine Lebenskrise durchmachen oder Suizidgedanken hegen.

Zuteilungsvoraussetzungen

Paragraph 24 e, Antragsberechtigt für eine Rufnummer im Bereich 116 sind Diensteanbieter, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. Ziffer eins
    Mindestens drei Jahre Erfahrung in der professionellen telefonischen Betreuung von Menschen in Problemsituationen, insbesondere im familiären Umfeld, sowie in der Zusammenarbeit mit polizeilichen Dienststellen. Im Fall der Rufnummern 116 000 und 116 111 hat der Schwerpunkt der bisherigen Tätigkeit in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen zu liegen,
  2. Ziffer 2
    Mitgliedschaft in zumindest einer internationalen Organisation oder Vereinigung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, im Bereich der Seelsorge oder der persönlichen Lebenshilfe und
  3. Ziffer 3
    Nachweis einer entsprechenden Kapitalausstattung, sodass eine Erbringung des Dienstes in der vom Antragsteller geplanten Form jedenfalls für die kommenden drei Jahre gesichert ist.

Nummernzuteilung

Paragraph 24 f, Die Zuteilung der Rufnummern 116 000, 116 111 und 116 123 erfolgt gemäß folgenden Regeln:

  1. Ziffer eins
    Nach Einlangen eines Antrags auf Zuteilung informiert die RTR-GmbH auf ihrer Website über die Tatsache, dass ein Antrag vorliegt und gibt Interessierten ab Veröffentlichung für einen Zeitraum von einem Monat die Möglichkeit, ebenfalls Anträge auf Zuteilung dieser Rufnummer zu stellen. Alle in diesem Zeitraum einlangenden Anträge gelten als zeitgleich eingebracht.
  2. Ziffer 2
    Bewerben sich mehrere Antragsteller, die die gesetzlichen Voraussetzungen nach Paragraph 24 e, erfüllen, um Zuteilung für eine Rufnummer, so entscheidet das Los.“

Verhaltensvorschriften

Paragraph 24 g, (1) Der Zuteilungsinhaber einer Rufnummer im Bereich 116 hat

  1. Ziffer eins
    gemeinsam mit den Kommunikationsnetzbetreibern und Kommunikationsdienstebetreibern die Erreichbarkeit des Dienstes aus allen öffentlichen Kommunikationsnetzen sicherzustellen,
  2. Ziffer 2
    die entsprechende öffentliche Kurzrufnummer im gesamten Bundesgebiet zu betreiben,
  3. Ziffer 3
    den Betrieb 24 Stunden täglich sicherzustellen und so auszustatten, dass bei der Entgegennahme von Rufen keine nennenswerten Wartezeiten auftreten,
  4. Ziffer 4
    mit anderen Organisationen, die diese Rufnummer in anderen Staaten nutzen, zusammen zu arbeiten und
  5. Ziffer 5
    die ausschließliche Nutzung im festgelegten Umfang der Dienste des Paragraph 24 d, sicherzustellen.
  1. Absatz 2,Entgegen der Bestimmung des Absatz eins, Ziffer 3, besteht für die Rufnummern 116 111 und 116 123 keine Verpflichtung eines täglichen, 24-stündigen Betriebes. Falls der Dienst nicht ständig erreichbar ist, muss der Diensteanbieter jedoch dafür sorgen, dass Angaben über die Verfügbarkeit des Dienstes öffentlich leicht zugänglich sind und zu den Zeiten, zu denen der Dienst nicht erreichbar ist, den Anrufenden die nächsten Sprechzeiten angesagt werden.“

  1. Ziffer 4
    In Paragraph 109, Absatz 10 a, wird im zweiten Satz die Wortfolge „31.März 2008“ durch „30.09.2008“ ersetzt. In Paragraph 110, Absatz 4, wird das Datum „12.05.2009“ durch „12.05.2014“ ersetzt.

  1. Ziffer 5
    In Paragraph 110, werden nach Absatz 4, folgende Absatz 4 a, 4 b, 4 c und 4 d eingefügt:
  1. Absatz 4 a,Kommunikationsdienstebetreiber haben in angemessener Form über die Abschaltung gemäß Absatz 4, nach folgender Maßgabe zu informieren:
    1. Ziffer eins
      neue Teilnehmer im Ortsnetz Linz im Zuge des Vertragsabschlusses spätestens beginnend mit 01.06.2008 und
    2. Ziffer 2
      alle Teilnehmer spätestens beginnend mit 12.05.2009 in Abständen von höchstens sechs Monaten, ab 12.05.2012 in Abständen von höchstens zwei Monaten.
  2. Absatz 4 b,Kommunikationsdienstebetreiber haben im Rahmen der Bestimmungen der Paragraphen 18, Absatz eins, sowie 100 TKG 2003 für Teilnehmer im Ortsnetz Linz jeweils die Ortsnetzkennzahl 732 anzuführen.
  3. Absatz 4 c,Betreiber von Telefonauskunftsdiensten im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, KEM-V haben bei der Erbringung des Auskunftsdienstes für Rufnummern im Ortsnetz Linz ausschließlich die Ortsnetzkennzahl 732 anzugeben.
  4. Absatz 4 d,Kommunikationsdienstebetreiber haben der RTR-GmbH auf Nachfrage
    1. Ziffer eins
      jeweils aktuelle Auswertungen betreffend die Entwicklung der monatlichen Nutzung der Ortsnetzkennzahl 70 in ihrem zugehörigen Kommunikationsnetz bereitzustellen sowie
    2. Ziffer 2
      eine nachvollziehbare aussagekräftige Dokumentation über Zeitpunkte, Art und Inhalt der getätigten Informationsmaßnahmen gemäß Absatz 4 a, vorzulegen.“

  1. Ziffer 6
    In Paragraph 110, Absatz 5, wird das Datum „12.05.2008“ durch „12.05.2013“
ersetzt.

  1. Ziffer 7
    In Paragraph 111, werden folgende Absätze 9 und 10 angefügt:
  1. Absatz 9,Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses sowie der Paragraphen 24 c bis 24 g, Paragraph 109, Absatz 10 a und Paragraph 110, Absatz 4, 4 a, 4 d und 5 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2008, treten mit 29. Februar 2008 in Kraft.
  2. Absatz 10,Paragraph 110, Absatz 4 b und 4 c in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2008, treten mit 12. Mai 2009 in Kraft.“

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2009

Gesetzesnummer

20005719

Dokumentnummer

NOR40096904