Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fahrverbote in Tirol 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 90/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
90/01 Straßenverkehrsrecht
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum
erschöpft).
Text
§ 1.Paragraph eins,
Das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und von Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, ist
am 22. März 2008 von 10 bis 15 Uhr und am 25. April 2008 von 10 bis 22 Uhr, wenn das Ziel der Fahrt in Italien liegt oder über Italien erreicht werden soll und
am 21. März 2008 in der Zeit von 0 bis 22 Uhr, wenn das Ziel der Fahrt in Deutschland liegt oder über Deutschland erreicht werden soll,
auf der Inntalautobahn A 12 und der Brennerautobahn A 13 verboten.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Dokumentnummer
NOR40096968