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§ 1

Fassungen
15.03.2008 bis 31.12.2008 — BGBl. II Nr. 90/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 115.03.200831.12.2008 BGBl. II Nr. 90/2008 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fahrverbote in Tirol 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

15.03.2008BGBl. II Nr. 90/2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum

erschöpft).

Text

Paragraph eins,

Das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und von Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, ist

  1. Ziffer eins
    am 22. März 2008 von 10 bis 15 Uhr und am 25. April 2008 von 10 bis 22 Uhr, wenn das Ziel der Fahrt in Italien liegt oder über Italien erreicht werden soll und
  2. Ziffer 2
    am 21. März 2008 in der Zeit von 0 bis 22 Uhr, wenn das Ziel der Fahrt in Deutschland liegt oder über Deutschland erreicht werden soll,
auf der Inntalautobahn A 12 und der Brennerautobahn A 13 verboten.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

20005735

Dokumentnummer

NOR40096968