Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 86/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 86 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Anlage zu (§ 7)zu (Paragraph 7,)
Emissionsmessungen
1. Einzelmessungen gemäß § 7 Abs. 11. Einzelmessungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins
Einzelmessungen sind für alle im § 3 Abs. 1, § 4 und § 9 Abs. 4 bis 9 angeführten Stoffe bei jenem Betriebszustand durchzuführen, in dem die Anlagen vorwiegend betrieben werden. Die Durchführung der Messungen hat nach den Regeln der Technik zu erfolgen.Einzelmessungen sind für alle im Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4 und Paragraph 9, Absatz 4 bis 9 angeführten Stoffe bei jenem Betriebszustand durchzuführen, in dem die Anlagen vorwiegend betrieben werden. Die Durchführung der Messungen hat nach den Regeln der Technik zu erfolgen.
Die Staubkonzentration im Abgas ist durch Bestimmung von drei Messwerten zu ermitteln; die Messdauer zur Erlangung eines Messwertes hat mindestens eine halbe Stunde zu betragen.
Die Abgasmessungen sind an einer repräsentativen Entnahmestelle im Kanalquerschnitt vorzunehmen. Es sind innerhalb eines Zeitraumes von drei Stunden drei Messwerte jeweils als Halbstundenmittelwert zu bilden, deren einzelne Ergebnisse zu beurteilen sind. Bei Chargenbetrieb ist die Mittelungszeit an die Dauer der Charge anzupassen. Ein Emissionsgrenzwert gilt als eingehalten, wenn kein Beurteilungswert (Messwert abzüglich der Fehlergrenze des Messverfahrens) den Grenzwert überschreitet.
Zur Bestimmung des 2-,3-,7-,8-TCDD-Äquivalentes sind folgende PCDD- und PCDF-Kongenere zu erfassen:
Kongener | Äquivalenz-Faktor |
2,3,7,8-TCDD | 1 |
1,2,3,7,8-PeCDD | 0,5 |
1,2,3,4,7,8-HxCDD | 0,1 |
1,2,3,7,8,9-HxCDD | 0,1 |
1,2,3,6,7,8-HxCDD | 0,1 |
1,2,3,4,6,7,8-HpCDD | 0,01 |
OCDD | 0,001 |
2,3,7,8-TCDF | 0,1 |
2,3,4,7,8-PeCDF | 0,5 |
1,2,3,7,8-PeCDF | 0,05 |
1,2,3,4,7,8-HxCDF | 0,1 |
1,2,3,7,8,9-HxCDF | 0,1 |
1,2,3,6,7,8-HxCDF | 0,1 |
2,3,4,6,7,8-HxCDF | 0,1 |
1,2,3,4,6,7,8-HpCDF | 0,01 |
1,2,3,4,7,8,9-HpCDF | 0,01 |
OCDF | 0,001 |
Die Messung der Emissionskonzentrationen dieser Kongenere hat durch Aufnahme von mindestens drei Messwerten je über eine Messdauer von mindestens drei Stunden und höchstens zehn Stunden zu erfolgen. Die gemessenen Massenkonzentrationen sind jeweils durch Multiplikation mit den angegebenen Äquivalenz-Faktoren zu bewerten. Das 2-,3-,7-,8-TCDD-Äquivalent wird als Gesamtsumme der bewerteten Kongener-Massenkonzentrationen gebildet. Für den Fall, dass die Massenkonzentration eines Kongeners bei der Messung nicht nachweisbar ist, ist dessen Wert mit 0 anzunehmen.
2. Kontinuierliche Messungen gemäß § 7 Abs. 3 und 42. Kontinuierliche Messungen gemäß Paragraph 7, Absatz 3 und 4
Die Datenaufzeichnung hat durch ein automatisch registrierendes Messgerät in Form von Halbstundenmittelwerten unter Angabe von Datum, Uhrzeit und Messstelle zu erfolgen. Die Verfügbarkeit der Daten hat mindestens 90% zu betragen. Als Bezugszeitraum gilt ein Monat. Die Messgeräte und deren Kalibrierung müssen den Regeln der Technik entsprechen.
Das registrierende Messgerät ist im Abnahmeversuch und alle drei Jahre durch einen Sachverständigen aus dem im § 7 Abs. 5 angeführten Personenkreis zu kalibrieren.Das registrierende Messgerät ist im Abnahmeversuch und alle drei Jahre durch einen Sachverständigen aus dem im Paragraph 7, Absatz 5, angeführten Personenkreis zu kalibrieren.
Die Wartung des registrierenden Messgerätes ist durch einen Sachverständigen aus dem im § 7 Abs. 5 angeführten Personenkreis mindestens einmal jährlich vornehmen zu lassen.Die Wartung des registrierenden Messgerätes ist durch einen Sachverständigen aus dem im Paragraph 7, Absatz 5, angeführten Personenkreis mindestens einmal jährlich vornehmen zu lassen.
Der Emissionsgrenzwert gilt als überschritten, wenn innerhalb eines Kalenderjahres
ein als arithmetisches Mittel aus allen Beurteilungswerten eines Kalendertages gebildeter Tagesmittelwert den Emissionsgrenzwert überschreitet; oder
sofern lit. cc und dd nicht anderes bestimmen, mehr als 3% der Beurteilungswerte den Grenzwert um mehr als 20% überschreiten oder
bei Anlagen gemäß § 9 Abs. 6 mehr als 3% der Beurteilungswerte den Grenzwert gemäß § 9 Abs. 6 um mehr als 100% überschreiten oderbei Anlagen gemäß Paragraph 9, Absatz 6, mehr als 3% der Beurteilungswerte den Grenzwert gemäß Paragraph 9, Absatz 6, um mehr als 100% überschreiten oder
bei Anlagen gemäß § 9 Abs. 7 mehr als 3% der Beurteilungswerte den Grenzwert gemäß § 9 Abs. 7 um mehr als 100% überschreiten; oderbei Anlagen gemäß Paragraph 9, Absatz 7, mehr als 3% der Beurteilungswerte den Grenzwert gemäß Paragraph 9, Absatz 7, um mehr als 100% überschreiten; oder
sofern lit. ff, gg und hh nicht anderes bestimmen, ein Halbstundenmittelwert das Zweifache des Emissionsgrenzwertes überschreitet oder
bei Salztrommelöfen drei Halbstundenmittelwerte das Dreifache des Emissionsgrenzwertes gemäß § 3 Abs. 1 Z 2.1 lit. a überschreiten oderbei Salztrommelöfen drei Halbstundenmittelwerte das Dreifache des Emissionsgrenzwertes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 Punkt eins, Litera a, überschreiten oder
bei Anlagen gemäß § 9 Abs. 6 ein Halbstundenmittelwert das Dreifache des Emissionsgrenzwertes gemäß § 9 Abs. 6 überschreitet oderbei Anlagen gemäß Paragraph 9, Absatz 6, ein Halbstundenmittelwert das Dreifache des Emissionsgrenzwertes gemäß Paragraph 9, Absatz 6, überschreitet oder
bei Anlagen gemäß § 9 Abs. 7 ein Halbstundenmittelwert das Dreifache des Emissionsgrenzwertes gemäß § 9 Abs. 7 überschreitet.bei Anlagen gemäß Paragraph 9, Absatz 7, ein Halbstundenmittelwert das Dreifache des Emissionsgrenzwertes gemäß Paragraph 9, Absatz 7, überschreitet.
3. Regeln der Technik für Messungen, Geräte und Aufzeichnungen
Die Messungen, Geräte und Aufzeichnungen müssen nach den in der Anlage 5 zur Verordnung über die Verbrennung von Abfällen (Abfallverbrennungsverordnung – AVV), BGBl. II Nr. 389/2002, in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Methoden durchgeführt werden bzw. den dort genannten einschlägigen technischen Regelwerken entsprechen.Die Messungen, Geräte und Aufzeichnungen müssen nach den in der Anlage 5 zur Verordnung über die Verbrennung von Abfällen (Abfallverbrennungsverordnung – AVV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002,, in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Methoden durchgeführt werden bzw. den dort genannten einschlägigen technischen Regelwerken entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2015
Dokumentnummer
NOR40097053