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§ 6 NER-V

Fassungen
ab 01.04.2008 — BGBl. II Nr. 86/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute01.04.2008 BGBl. II Nr. 86/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 86 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.04.2008BGBl. II Nr. 86/2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NER-V

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 6,

Die Lagerung von staubenden Gütern (zB Sand, Zuschlagstoffe, Schlacke) in Anlagen zur Erzeugung von Nichteisenmetallen und Refraktärmetallen hat derart zu erfolgen, dass möglichst wenig luftverunreinigende Stoffe freigesetzt werden; staubende Güter sind durch Lagerung in geschlossenen Hallen oder durch andere Maßnahmen entsprechend dem Stand der Staubminderungstechnik gegen ein Forttragen von Staub durch Wind zu sichern. Bei Lagerhallen dürfen Türen und Tore nur für Transportzwecke kurzfristig offen gehalten werden. Sollte eine Lüftung solcher Lagerhallen erforderlich sein, so darf dies nur durch eine Lüftungsanlage erfolgen und für die Abluft gilt der im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, genannte Emissionsgrenzwert. Förderanlagen für staubende Güter müssen eine dem Stand der Technik entsprechende Kapselung, Einhausung oder dgl. aufweisen und so betrieben werden, dass möglichst wenig luftverunreinigende Stoffe freigesetzt werden. Verkehrswege für Kraftfahrzeuge sind mit einer Decke aus Asphalt, aus Beton oder aus gleichwertigem Material zu befestigen, in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und entsprechend dem Verschmutzungsgrad zu säubern.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2015

Gesetzesnummer

20005736

Dokumentnummer

NOR40097044