Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 86/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 86 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Ergebnisse
der Einzelmessungen gemäß § 7 Abs. 1 sind in einem Messbericht gemäß ÖNORM M 9413, Messbericht für Luftschadstoff-Emissionsmessungen – Anforderungen für die Erstellung, Ausgabe 2002-07-01, abgedruckt unter BGBl. II Nr. 292/2007, festzuhalten,der Einzelmessungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, sind in einem Messbericht gemäß ÖNORM M 9413, Messbericht für Luftschadstoff-Emissionsmessungen – Anforderungen für die Erstellung, Ausgabe 2002-07-01, abgedruckt unter Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2007,, festzuhalten, der kontinuierlichen Messungen gemäß § 7 Abs. 3 und 4 Z 2 sind in einem Messbericht festzuhalten, der die Auswertung der Messergebnisse eines kontinuierlich registrierenden Messgerätes enthält, undder kontinuierlichen Messungen gemäß Paragraph 7, Absatz 3 und 4 Ziffer 2, sind in einem Messbericht festzuhalten, der die Auswertung der Messergebnisse eines kontinuierlich registrierenden Messgerätes enthält, und
der kontinuierlichen Funktionsüberwachungen gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 sind in einem Messbericht festzuhalten, der die gemessenen Parameter in Form von Aufzeichnungen des kontinuierlich registrierenden Messgerätes enthält.der kontinuierlichen Funktionsüberwachungen gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, sind in einem Messbericht festzuhalten, der die gemessenen Parameter in Form von Aufzeichnungen des kontinuierlich registrierenden Messgerätes enthält.
(2)Absatz 2,Die Messberichte gemäß Abs. 1 sind mindestens drei Jahre in der Betriebsanlage derart aufzubewahren, dass sie den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden können.Die Messberichte gemäß Absatz eins, sind mindestens drei Jahre in der Betriebsanlage derart aufzubewahren, dass sie den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden können.
(3)Absatz 3,Der Inhaber einer in der Anlage 3 zur GewO 1994 angeführten Anlage zur Erzeugung von Nichteisenmetallen und Refraktärmetallen hat der Behörde jährlich innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des vorangegangenen Kalenderjahres einen Bericht über die Ergebnisse der im Berichtsjahr gemäß § 7 Abs. 3 und 4 durchgeführten kontinuierlichen Messungen und Überprüfungen zu übermitteln. In diesem Bericht ist die Einhaltung der Grenzwerte für die kontinuierlich zu messenden Schadstoffe zu bestätigen bzw. sind Überschreitungen der Grenzwerte der einzelnen Schadstoffe unter Angabe von Überschreitungshöhe, Überschreitungsursache und Dauer der Überschreitungen bekannt zu geben. Dieser Bericht hat auch die Ergebnisse der jeweils durchzuführenden Messungen gemäß § 7 Abs. 1 (Einzelmessungen) zu enthalten.Der Inhaber einer in der Anlage 3 zur GewO 1994 angeführten Anlage zur Erzeugung von Nichteisenmetallen und Refraktärmetallen hat der Behörde jährlich innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des vorangegangenen Kalenderjahres einen Bericht über die Ergebnisse der im Berichtsjahr gemäß Paragraph 7, Absatz 3 und 4 durchgeführten kontinuierlichen Messungen und Überprüfungen zu übermitteln. In diesem Bericht ist die Einhaltung der Grenzwerte für die kontinuierlich zu messenden Schadstoffe zu bestätigen bzw. sind Überschreitungen der Grenzwerte der einzelnen Schadstoffe unter Angabe von Überschreitungshöhe, Überschreitungsursache und Dauer der Überschreitungen bekannt zu geben. Dieser Bericht hat auch die Ergebnisse der jeweils durchzuführenden Messungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, (Einzelmessungen) zu enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2015
Dokumentnummer
NOR40097048