Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung der Präsidentschaftskanzlei
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 87/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 87 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Form der Fertigung von Erledigungen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Entschließungen des Bundespräsidenten betreffend die Ernennung von Bediensteten der Präsidentschaftskanzlei, die Verleihung von Amtstiteln an diese sowie Akte in Ausübung der Diensthoheit diesen Bediensteten gegenüber (Art. 67a Abs. 2 B-VG) können vom Kabinettsdirektor oder in dessen Namen („Für den Kabinettsdirektor:“) ausgefertigt werden.Die Entschließungen des Bundespräsidenten betreffend die Ernennung von Bediensteten der Präsidentschaftskanzlei, die Verleihung von Amtstiteln an diese sowie Akte in Ausübung der Diensthoheit diesen Bediensteten gegenüber (Artikel 67 a, Absatz 2, B-VG) können vom Kabinettsdirektor oder in dessen Namen („Für den Kabinettsdirektor:“) ausgefertigt werden.
(2)Absatz 2,Die amtlichen Erledigungen der Präsidentschaftskanzlei werden vom Kabinettsdirektor selbst unterfertigt oder in dessen Namen („Für den Kabinettsdirektor:“) gefertigt.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2021
Dokumentnummer
NOR40097064