Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tierimpfstoff-Verordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 88/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 163/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 163 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 2. Die Einfuhr der Impfstoffe ist gemäß Arzneiwareneinfuhrgesetz durchzuführen. Die Durchführung der Impfungen mit Impfstoffen gemäß § 1 Z 1 bis 4 ist vom Tierarzt gemäß § 12 Abs. 2 und 3 zu melden. Die Durchführung von Impfungen mit Impfstoffen gemäß § 1 Z 5 und 6 darf nur im amtlichen Auftrag erfolgen. Paragraph 2, Die Einfuhr der Impfstoffe ist gemäß Arzneiwareneinfuhrgesetz durchzuführen. Die Durchführung der Impfungen mit Impfstoffen gemäß Paragraph eins, Ziffer eins bis 4 ist vom Tierarzt gemäß Paragraph 12, Absatz 2 und 3 zu melden. Die Durchführung von Impfungen mit Impfstoffen gemäß Paragraph eins, Ziffer 5 und 6 darf nur im amtlichen Auftrag erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2009
Dokumentnummer
NOR40099147