Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
22.03.2008 bis 27.02.2012 — BGBl. II Nr. 97/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1022.03.200827.02.2012 BGBl. II Nr. 97/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 49/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 49 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

22.03.2008BGBl. II Nr. 97/2008

Außerkrafttretensdatum

27.02.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 49/2012

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Maßnahmen im Bereich Aus- und Weiterbildung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Dienstvorgesetzten haben dafür zu sorgen, dass alle Dienstnehmerinnen, einschließlich der Teilzeitbeschäftigten, auch während einer gesetzlich vorgesehenen Abwesenheit vom Dienst bzw. Dienstort über Veranstaltungen der berufsbegleitenden Fortbildung und über Schulungsveranstaltungen für Führungskräfte informiert werden. Es ist darauf hinzuweisen, dass Anmeldungen von Frauen besonders begrüßt werden. Jede Dienststelle hat eine aktualisierte Liste der genannten Veranstaltungen für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter regelmäßig kundzumachen.
  2. Absatz 2,Bei der Planung von Fortbildungsseminaren ist nach Maßgabe der budgetären Mittel auf eine familienfreundliche Organisation Bedacht zu nehmen (zB Möglichkeit der Kinderbetreuung).
  3. Absatz 3,Die Dienstvorgesetzten haben geeigneten Dienstnehmerinnen auf Wunsch die Teilnahme an Fortbildungs- und Schulungsseminaren zu ermöglichen. Sind zur Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen Dienstzeitänderungen notwendig, sind diese von den Dienstvorgesetzten zu gewähren, soweit nicht zwingende dienstliche Interessen entgegenstehen.
  4. Absatz 4,Zu Fortbildungskursen, insbesondere zu jenen, die zur Übernahme in höherwertige Verwendungen und Funktionen qualifizieren, sind bis zur Erreichung einer 40%igen Frauenquote vorrangig Frauen zuzulassen. Eine bereits erreichte 40%ige Frauenquote ist jedenfalls zu wahren. Dies gilt ebenso für Aus- und Weiterbildungskurse mit beschränkter Teilnahmemöglichkeit.
  5. Absatz 5,Die Zulassung zu den Grundausbildungslehrgängen sowie zu Seminaren und Fortbildungslehrgängen ist auch teilbeschäftigten Bediensteten zu ermöglichen.
  6. Absatz 6,Personalverantwortliche und Bedienstete in Vorgesetztenfunktion sind verpflichtet, sich über das B-GlBG und damit verbundene Fragen der Frauenförderung und Gleichbehandlung zu informieren. Bei den Qualifizierungsmaßnahmen von Vorgesetzten ist auf Themenbereiche wie Frauenförderung, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, den Umgang mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie die Aneignung von Managementwissen und Personalführung Bedacht zu nehmen.

Schlagworte

Ausbildung, Fortbildungsseminar, Ausbildungsveranstaltung,
Ausbildungskurs

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2012

Gesetzesnummer

20005745

Dokumentnummer

NOR40097231