Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
22.03.2008 bis 27.02.2012 — BGBl. II Nr. 97/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 922.03.200827.02.2012 BGBl. II Nr. 97/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 49/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 49 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

22.03.2008BGBl. II Nr. 97/2008

Außerkrafttretensdatum

27.02.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 49/2012

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Maßnahmen zur Karriereplanung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die jeweiligen Dienstvorgesetzten haben im Rahmen ihrer Förderpflicht durch entsprechende Mitarbeitergespräche Mitarbeiterinnen zum Besuch von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen zu ermutigen und sie auch über die individuellen, für sie in Frage kommenden Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten umfassend und zeitgerecht zu beraten.
  2. Absatz 2,In Dienstbeschreibungen und Eignungsabwägungen dürfen keine Beurteilungskriterien einbezogen werden, aus denen sich ein Nachteil für die weiblichen Bediensteten ergibt oder die sich an einem diskriminierenden, rollenstereotypen Verständnis der Geschlechter orientieren.
  3. Absatz 3,Bei der Festlegung der Dienstpflichten dürfen keine diskriminierenden, karrierehemmenden, an einem rollenstereotypen Verständnis der Geschlechter orientierten Aufgabenzuweisungen erfolgen. Gleiches gilt für die Beschreibung der Arbeitsplätze.

Schlagworte

Ausbildungsveranstaltung, Ausbildungsmöglichkeit

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2012

Gesetzesnummer

20005745

Dokumentnummer

NOR40097230