Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gerberei-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 100/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Lehrberuf Gerberei
§ 1. (1) Der Lehrberuf Gerberei ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.Paragraph eins, (1) Der Lehrberuf Gerberei ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2)Absatz 2,Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Gerber oder Gerberin) zu bezeichnen.
Dokumentnummer
NOR40097247