Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gerberei-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 100/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 2008 in Kraft.Paragraph 11, (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 2008 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Gerberei, BGBl. II Nr. 305/2000, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, tritt unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 31. März 2008 außer Kraft.Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Gerberei, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 2000,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, tritt unbeschadet Absatz 3, mit Ablauf des 31. März 2008 außer Kraft. (3)Absatz 3,Lehrlinge, die am 31. März 2008 im Lehrberuf Gerberei ausgebildet werden, können gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in der Ausbildungsordnung gemäß Abs. 2 enthaltenen Prüfungsvorschriften antreten.Lehrlinge, die am 31. März 2008 im Lehrberuf Gerberei ausgebildet werden, können gemäß der in Absatz 2, angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in der Ausbildungsordnung gemäß Absatz 2, enthaltenen Prüfungsvorschriften antreten.
(4)Absatz 4,Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Gerberei zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Gerberei gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.
Dokumentnummer
NOR40097257