Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konstrukteur/Konstrukteurin-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 102/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Angewandte Mathematik
§ 14. (1) Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:Paragraph 14, (1) Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Mathematische Grundlagen (wie Längen-, Flächen-, Volumen-, Masse-, Winkelberechnungen),
Mechanik (wie Arbeit, Leistung, Wärme, Kraft),
Materialbedarfsberechnungen,
facheinschlägige Berechnungen (wie Festigkeits-, Werkzeugstandzeit-, Lagerstandzeit-, Drehzahl-, CNC-, elektrotechnische Berechnungen, Pneumatik-, Hydraulikberechnungen etc.).
(2)Absatz 2,Die Prüfung hat sich auf Berechnungen des jeweiligen Schwerpunktes zu beziehen.
(3)Absatz 3,Das Verwenden von Rechenbehelfen und Tabellen ist zulässig.
(4)Absatz 4,Die Prüfung kann auch rechnergestützt erfolgen.
(5)Absatz 5,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
(6)Absatz 6,Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Längenberechnung, Flächenberechnung, Volumenberechnung,
Masseberechnung, Festigkeitsberechnung, Werkzeugstandzeitberechnung,
Lagerstandzeitberechnung, Drehzahlberechnung, Pneumatikberechnung
Dokumentnummer
NOR40097271