Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konstrukteur/Konstrukteurin-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 102/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 20. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 2008 in Kraft.Paragraph 20, (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 2008 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Konstrukteur, BGBl. II Nr. 305/2003, in der Fassung der Verordnungen BGBl. II Nr. 177/2005 und BGBl. II Nr. 104/2007, tritt unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 31. März 2008 außer Kraft.Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Konstrukteur, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 2003,, in der Fassung der Verordnungen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2007,, tritt unbeschadet Absatz 3, mit Ablauf des 31. März 2008 außer Kraft. (3)Absatz 3,Lehrlinge, die am 31. März 2008 im Lehrberuf Konstrukteur ausgebildet werden, können gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in der Ausbildungsordnung gemäß Abs. 2 enthaltenen Prüfungsvorschriften antreten.Lehrlinge, die am 31. März 2008 im Lehrberuf Konstrukteur ausgebildet werden, können gemäß der in Absatz 2, angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in der Ausbildungsordnung gemäß Absatz 2, enthaltenen Prüfungsvorschriften antreten.
(4)Absatz 4,Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Konstrukteur gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Konstrukteur/Konstrukteurin gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Konstrukteur gemäß der in Absatz 2, angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Konstrukteur/Konstrukteurin gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.
Dokumentnummer
NOR40097277