Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
ab 01.04.2008 — BGBl. II Nr. 102/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.04.2008 BGBl. II Nr. 102/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konstrukteur/Konstrukteurin-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.04.2008BGBl. II Nr. 102/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Teilprüfung

Gliederung

Paragraph 4, (1) Nach dem zweiten Lehrjahr kann eine Teilprüfung abgelegt werden. Sie umfasst die Ausbildungsinhalte des ersten und zweiten Lehrjahres und besteht aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung.

  1. Absatz 2,Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Technologie und Angewandte Mathematik.
  2. Absatz 3,Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat in den Gegenständen des Fachunterrichts die erfolgreiche Absolvierung der zweiten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Konstrukteur/Konstrukteurin nachweist.
  3. Absatz 4,Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

Gesetzesnummer

20005747

Dokumentnummer

NOR40097261