Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konstrukteur/Konstrukteurin-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 102/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Teilprüfung
Gliederung
§ 4. (1) Nach dem zweiten Lehrjahr kann eine Teilprüfung abgelegt werden. Sie umfasst die Ausbildungsinhalte des ersten und zweiten Lehrjahres und besteht aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung.Paragraph 4, (1) Nach dem zweiten Lehrjahr kann eine Teilprüfung abgelegt werden. Sie umfasst die Ausbildungsinhalte des ersten und zweiten Lehrjahres und besteht aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung.
(2)Absatz 2,Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Technologie und Angewandte Mathematik.
(3)Absatz 3,Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat in den Gegenständen des Fachunterrichts die erfolgreiche Absolvierung der zweiten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Konstrukteur/Konstrukteurin nachweist.
(4)Absatz 4,Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
Dokumentnummer
NOR40097261