Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konstrukteur/Konstrukteurin-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 102/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Angewandte Mathematik
§ 7. (1) Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:Paragraph 7, (1) Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Längen-, Flächen-, Volumen- und Masseberechnungen,
Berechnungen aus der Festigkeitslehre.
(2)Absatz 2,Die Prüfung kann auch rechnergestützt erfolgen.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Längenberechnung, Flächenberechnung, Volumenberechnung
Dokumentnummer
NOR40097264