Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Lebensmitteltechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 103/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 413/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 103 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 413 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Lehrberuf Lebensmitteltechnik
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Der Lehrberuf Lebensmitteltechnik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.
(2)Absatz 2,Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Lebensmitteltechniker oder Lebensmitteltechnikerin) zu bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2013
Dokumentnummer
NOR40158738