Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.04.2008 bis 30.04.2023 — BGBl. II Nr. 105/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.04.200830.04.2023 BGBl. II Nr. 105/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 118/2023

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pharmatechnologie-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 118 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.04.2008BGBl. II Nr. 105/2008

Außerkrafttretensdatum

30.04.2023aufgehoben durch BGBl. II Nr. 118/2023

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Berufsprofil

Paragraph 2,

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Pharmatechnologie ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. Ziffer eins
    Rezepturgemäßes Auswählen und Überprüfen der erforderlichen Roh- und Hilfsstoffe sowie sonstiger erforderlicher Materialien,
  2. Ziffer 2
    Rechnergestütztes Prozessüberwachen von Produktionsprozessen zur Herstellung von Arzneimitteln inklusive Abfüll- und Verpackungsprozessen,
  3. Ziffer 3
    Vornehmen erforderlicher Prozessoptimierungen während der Produktion sowie Erfassen technischer Daten während des Produktionsverlaufes,
  4. Ziffer 4
    Durchführen von Prozesskontrollen unter Einhaltung von erforderlichen GMP-Maßnahmen (Gute Herstellungspraxis) und Qualitätsmanagementsystemen,
  5. Ziffer 5
    Ausführen von Reinigungs-, Prozess- und Verpackungsvalidierungen,
  6. Ziffer 6
    Dokumentieren sämtlicher produktionsrelevanter Daten sowie deren Überprüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit,
  7. Ziffer 7
    Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.

Schlagworte

Rohstoff, Abfüllprozess, Reinigungsvalidierung, Prozessvalidierung

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2023

Gesetzesnummer

20005750

Dokumentnummer

NOR40097386