Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.04.2008 bis 31.12.2024 — BGBl. II Nr. 105/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 901.04.200831.12.2024 BGBl. II Nr. 105/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 118/2023

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pharmatechnologie-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 118 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.04.2008BGBl. II Nr. 105/2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024aufgehoben durch BGBl. II Nr. 118/2023

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages durchzuführen.
  2. Absatz 2,Die Aufgabe hat sich auf die Durchführung eines betrieblichen Arbeitsauftrages (aus dem Bereich Arzneimittelherstellung unter Anwendung von Verfahrensschritten wie zB Granulieren, Tablettieren, Trocknen, Sieben, Abfüllen, Verpacken) unter Einschluss von Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen der Qualitätskontrolle zu erstrecken. Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind händisch oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfling anlässlich der Aufgabenstellung hiefür entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.
  3. Absatz 3,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in sieben Stunden ausgeführt werden kann.
  4. Absatz 4,Die Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.
  5. Absatz 5,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      Fachgerechte Verwendung der Geräte, Apparate, Maschinen und Anlagen,
    2. Ziffer 2
      fachgerechtes Führen der Arbeitsdokumente,
    3. Ziffer 3
      Ordnung und Sauberkeit der Durchführung.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2023

Gesetzesnummer

20005750

Dokumentnummer

NOR40097393