Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Seilbahnfachmann/Seilbahnfachfrau-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 107/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 438/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 438 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Wiederholungsprüfung
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2)Absatz 2,Wenn bis zu zwei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.
(3)Absatz 3,Wenn mehr als zwei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2012
Dokumentnummer
NOR40097440