Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Seilbahnfachmann/Seilbahnfachfrau-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 107/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 438/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 438 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Lehrberuf Seilbahnfachmann/Seilbahnfachfrau
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Der Lehrberuf Seilbahnfachmann/Seilbahnfachfrau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.
(2)Absatz 2,In die Ausbildung im Lehrberuf Seilbahnfachmann/Seilbahnfachfrau kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 eingetreten werden.
(3)Absatz 3,Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Seilbahnfachmann oder Seilbahnfachfrau) zu bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2012
Dokumentnummer
NOR40097429