Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.04.2008 bis 31.12.2012 — BGBl. II Nr. 107/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.04.200831.12.2012 BGBl. II Nr. 107/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 438/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Seilbahnfachmann/Seilbahnfachfrau-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 438 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.04.2008BGBl. II Nr. 107/2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 438/2012

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
  2. Absatz 2,Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
  3. Absatz 3,Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.
  4. Absatz 4,Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2012

Gesetzesnummer

20005752

Dokumentnummer

NOR40097434