Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Seilbahnfachmann/Seilbahnfachfrau-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 107/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 438/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 438 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Angewandte Mathematik
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Volumsberechnung und Masseberechnung,
(2)Absatz 2,Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2012
Dokumentnummer
NOR40097437