Kurztitel
Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 108/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 108 aus 2008,
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
§ 1. Für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft wird ein Kontingent in der Höhe von 6 245 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt: Paragraph eins, Für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft wird ein Kontingent in der Höhe von 6 245 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:
Burgenland: ........................ 425
Kärnten: ........................... 150
Niederösterreich: .................. 2 200
Oberösterreich: .................... 1 300
Salzburg: .......................... 120
Steiermark ......................... 1 245
Tirol: ............................. 425
Vorarlberg: ........................ 80
Wien: .............................. 300