Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
29.03.2008 bis 30.11.2008 — BGBl. II Nr. 108/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 229.03.200830.11.2008 BGBl. II Nr. 108/2008 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 108 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

29.03.2008BGBl. II Nr. 108/2008

Außerkrafttretensdatum

30.11.2008

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Paragraph 2, (1) Im Rahmen der genannten und der mit Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 7 aus 2008, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 2008, bereits zugeteilten Kontingente dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung weitere Beschäftigungsbewilligungen bis zu einer Gesamtdauer von sechs Monaten erteilt werden. Für Ausländer, die schon in den vorangegangenen drei Jahren jeweils im Rahmen eines Kontingents gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft beschäftigt waren und den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (Paragraph 32 a, AuslBG), dürfen Beschäftigungsbewilligungen bis zu einer Gesamtdauer von neun Monaten erteilt werden. Die Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen darf nicht nach dem 31. Dezember 2008 enden.

  1. Absatz 2,Ausländer, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen, sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.

Gesetzesnummer

20005753

Dokumentnummer

NOR40097444