Kurztitel
Kurzfristige Beschäftigung ausländischer Erntehelfer in der Land-
und Forstwirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 109/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2008,
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
§ 1. Für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft wird ein Kontingent in der Höhe von 6 920 für die kurzfristige Beschäftigung von ausländischen Erntehelfern festgelegt, das auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird: Paragraph eins, Für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft wird ein Kontingent in der Höhe von 6 920 für die kurzfristige Beschäftigung von ausländischen Erntehelfern festgelegt, das auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird:
Burgenland: ................... 1 500
Kärnten: ...................... 50
Niederösterreich: ............. 2 100
Oberösterreich: ............... 330
Salzburg: ..................... 10
Steiermark: ................... 2 630
Tirol: ........................ 160
Vorarlberg: ................... 50
Wien: ......................... 90