Kurztitel
Besondere Hilfeleistung an Soldaten und deren Hinterbliebene
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 117/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 48/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 117 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 48 aus 2009,
Text
Gemäß § 860 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches verpflichte ich den Bund im Sinne des § 1 Abs. 1 WHG, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 WHG, Soldaten, die im Flugdienst eingesetzt werden, sowie Soldaten, die im Rahmen der allgemeinen Einsatzvorbereitung gemäß § 2 Abs. 3 Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, mit einem Militärluftfahrzeug befördert werden, oder deren Hinterbliebenen eine besondere Hilfeleistung zu erbringen. Gemäß Paragraph 860, des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches verpflichte ich den Bund im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, WHG, bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 4, WHG, Soldaten, die im Flugdienst eingesetzt werden, sowie Soldaten, die im Rahmen der allgemeinen Einsatzvorbereitung gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Wehrgesetz 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146, mit einem Militärluftfahrzeug befördert werden, oder deren Hinterbliebenen eine besondere Hilfeleistung zu erbringen.
Diese Verpflichtung ist rückwirkend auf Sachverhalte im Sinne des § 4 WHG anzuwenden, die seit 1. Jänner 2008 eingetreten sind. Diese Verpflichtung ist rückwirkend auf Sachverhalte im Sinne des Paragraph 4, WHG anzuwenden, die seit 1. Jänner 2008 eingetreten sind.