Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
29.03.2008 bis 31.12.2008 — BGBl. III Nr. 36/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 129.03.200831.12.2008 BGBl. III Nr. 36/2008 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR – Höchstmenge von organischen Peroxiden der Klasse 5.2 und selbstzersetzlichen Stoffen der Klasse 4.1

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 36 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

29.03.2008BGBl. III Nr. 36/2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

  1. Ziffer eins
    Abweichend von den Bestimmungen des Abschnittes 7.5.5.3 des ADR ist die höchstzulässige Menge von Organischen Peroxiden der Klasse 5.2 und von selbstzersetzlichen Stoffen der Klasse 4.1, des Typs B, C, D, E oder F auf 20.000 kg je Beförderungseinheit beschränkt.
  2. Ziffer 2
    Der Absender hat zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben im Beförderungspapier einzutragen:
    “Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 ADR (M184).“
  3. Ziffer 3
    Diese Vereinbarung gilt bis 31. Dezember 2008 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2021

Gesetzesnummer

20005764

Dokumentnummer

NOR40097558