Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
10.04.2008 bis 01.04.2011 — BGBl. II Nr. 122/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 210.04.200801.04.2011 BGBl. II Nr. 122/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 111/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwendung der Begriffe „Winzer“ und „Weingut“ sowie „Reserve“ und „Premium“

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

10.04.2008BGBl. II Nr. 122/2008

Außerkrafttretensdatum

01.04.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 111/2011

Index

80/03 Weinrecht

Text

Reserve, Premium

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Bei der Verwendung der Bezeichnungen „Reserve“ und „Premium“ sind folgende Bedingungen einzuhalten:
    1. Ziffer eins
      es muss sich um einen Qualitätswein mit Jahresangabe handeln;
    2. Ziffer 2
      der vorhandene Alkoholgehalt muss mit mindestens 13 % vol. am Etikett angegeben sein;
    3. Ziffer 3
      der Wein muss aus empfohlenen Rebsorten mit besten erkennbaren Eigenschaften hinsichtlich ihrer sortentypischen Eigenart und Herkunft erzeugt worden sein;
    4. Ziffer 4
      bei Rotwein hat die Einreichung zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer nicht vor dem 1. November des auf die Ernte folgenden Jahres zu erfolgen (diese Bedingung gilt lediglich für die Verwendung des Begriffes Reserve);
    5. Ziffer 5
      bei Weißwein hat die Einreichung zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer nicht vor dem 15. März des auf die Ernte folgenden Jahres zu erfolgen (diese Bedingung gilt lediglich für die Verwendung des Begriffes Reserve).
  2. Absatz 2,Bei der Einreichung zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer sind die Bezeichnungen „Reserve“ oder „Premium“ auf dem Antragsformular im Feld „Sonstiges“ (Bezeichnung des Weines) anzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2011

Gesetzesnummer

20005767

Dokumentnummer

NOR40097565