Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwendung der Begriffe „Winzer“ und „Weingut“ sowie „Reserve“ und „Premium“
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 122/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 111/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
Reserve, Premium
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Bei der Verwendung der Bezeichnungen „Reserve“ und „Premium“ sind folgende Bedingungen einzuhalten:
es muss sich um einen Qualitätswein mit Jahresangabe handeln;
der vorhandene Alkoholgehalt muss mit mindestens 13 % vol. am Etikett angegeben sein;
der Wein muss aus empfohlenen Rebsorten mit besten erkennbaren Eigenschaften hinsichtlich ihrer sortentypischen Eigenart und Herkunft erzeugt worden sein;
bei Rotwein hat die Einreichung zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer nicht vor dem 1. November des auf die Ernte folgenden Jahres zu erfolgen (diese Bedingung gilt lediglich für die Verwendung des Begriffes Reserve);
bei Weißwein hat die Einreichung zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer nicht vor dem 15. März des auf die Ernte folgenden Jahres zu erfolgen (diese Bedingung gilt lediglich für die Verwendung des Begriffes Reserve).
(2)Absatz 2,Bei der Einreichung zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer sind die Bezeichnungen „Reserve“ oder „Premium“ auf dem Antragsformular im Feld „Sonstiges“ (Bezeichnung des Weines) anzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
06.04.2011
Dokumentnummer
NOR40097565