Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Erzeugung und Vermarktung von Bruteiern und Küken von Hausgeflügel
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 123/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 123 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Strafbestimmungen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 21 Abs. 2 des Vermarktungsnormengesetzes (VNG) begeht, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 verstößt, indem erEine Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, des Vermarktungsnormengesetzes (VNG) begeht, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 verstößt, indem er
Bruteier
entgegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 nicht einzeln in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet in Verkehr bringt oder befördert,entgegen Artikel 2, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 5, Absatz eins und Artikel 14, nicht einzeln in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet in Verkehr bringt oder befördert,
entgegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 14 unverpackt oder in Packungen, die nicht vollkommen sauber sind, nicht den vorgeschriebenen Inhalt aufweisen oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, in Verkehr bringt oder befördert,entgegen Artikel 2, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 5, Absatz 2 und Artikel 14, unverpackt oder in Packungen, die nicht vollkommen sauber sind, nicht den vorgeschriebenen Inhalt aufweisen oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, in Verkehr bringt oder befördert,
entgegen Art. 6 und Art. 14 nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet oder in einer Verpackung, die nicht den vorgeschriebenen Anforderungen entspricht, aus Drittländern einführt,entgegen Artikel 6 und Artikel 14, nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet oder in einer Verpackung, die nicht den vorgeschriebenen Anforderungen entspricht, aus Drittländern einführt,
entgegen Art. 8 Satz 1 dem menschlichen Verzehr zuführt,entgegen Artikel 8, Satz 1 dem menschlichen Verzehr zuführt,
Küken
entgegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 11 und Art. 14 unverpackt oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verpackt oder in Kartons, die nicht den vorgeschriebenen Inhalt aufweisen oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, in Verkehr bringt oder befördert,entgegen Artikel 2, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 11 und Artikel 14, unverpackt oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verpackt oder in Kartons, die nicht den vorgeschriebenen Inhalt aufweisen oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, in Verkehr bringt oder befördert,
entgegen Art. 12 und Art. 14 nicht in der vorgeschriebenen Weise sortiert oder in einer Verpackung, die nicht den vorgeschriebenen Anforderungen entspricht, aus Drittländern einführt,entgegen Artikel 12 und Artikel 14, nicht in der vorgeschriebenen Weise sortiert oder in einer Verpackung, die nicht den vorgeschriebenen Anforderungen entspricht, aus Drittländern einführt,
als Verantwortlicher einer Brüterei
entgegen Art. 7 ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,entgegen Artikel 7, ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
entgegen Art. 9 Abs. 1 die vorgeschriebenen Angaben nicht, nicht monatlich oder nicht vollständig der Behörde übermittelt,entgegen Artikel 9, Absatz eins, die vorgeschriebenen Angaben nicht, nicht monatlich oder nicht vollständig der Behörde übermittelt,
als Verantwortlicher eines Betriebes entgegen Art. 13 für den Versand einer Partie Bruteier oder Küken nicht das vorgeschriebene Begleitpapier erstellt oder die hierfür vorgeschriebenen Angaben nicht richtig oder nicht vollständig macht.als Verantwortlicher eines Betriebes entgegen Artikel 13, für den Versand einer Partie Bruteier oder Küken nicht das vorgeschriebene Begleitpapier erstellt oder die hierfür vorgeschriebenen Angaben nicht richtig oder nicht vollständig macht.
(2)Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 21 Abs. 2 VNG begeht, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 1868/77 verstößt, indem erEine Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, VNG begeht, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 1868/77 verstößt, indem er
entgegen Art. 2 Abs. 1 die Kennzeichnung der Bruteier nicht in der vorgeschriebenen Weise durchführt,entgegen Artikel 2, Absatz eins, die Kennzeichnung der Bruteier nicht in der vorgeschriebenen Weise durchführt,
entgegen Art. 2 Abs. 2 erster und zweiter Unterabsatz in Verbindung mit § 3entgegen Artikel 2, Absatz 2, erster und zweiter Unterabsatz in Verbindung mit Paragraph 3
Bruteier nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig oder
Packungen oder andere Behältnisse nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet,
entgegen Art. 3 Verpackungen nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet.entgegen Artikel 3, Verpackungen nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet.
(3)Absatz 3,Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 21 Abs. 2 VNG begeht, wer entgegen § 3 Bruteier anders als in der dort zugelassenen Weise kennzeichnet.Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, VNG begeht, wer entgegen Paragraph 3, Bruteier anders als in der dort zugelassenen Weise kennzeichnet.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2017
Dokumentnummer
NOR40097571