Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
12.04.2008 bis 31.03.2011 — BGBl. II Nr. 126/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 112.04.200831.03.2011 BGBl. II Nr. 126/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 90/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung des Tierschutzrates

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

12.04.2008BGBl. II Nr. 126/2008

Außerkrafttretensdatum

31.03.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 90/2011

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Mitwirkung, Antrags- und Stimmrecht

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Mitwirkende im Rat sind die 31 Mitglieder des Rates gemäß Paragraph 42, Absatz 2, TSchG, der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter gemäß Paragraph 42, Absatz 4, TSchG, die Mitarbeiter der Geschäftsstelle gemäß Paragraph 5,, sowie eventuell beigezogene zusätzliche Experten gemäß Absatz 2,
  2. Absatz 2,Zur Beratung einzelner Aufgaben, insbesondere zur fachlichen Beratung einzelner Schwerpunkte des Aufgabenbereichs des Rates als auch einzelner Arbeitsgruppen (Paragraph 12,) können durch Beschluss des Rates oder durch Entscheid des Vorsitzenden weitere Experten gemäß Paragraph 42, Absatz 4 a, TSchG beigezogen werden.
  3. Absatz 3,Die jeweiligen Stellvertreter der von den Institutionen gemäß Paragraph 42, Absatz 2, TSchG namhaft gemachten Mitglieder des Rates nehmen nur bei Abwesenheit des vertretenden Mitgliedes an den Sitzungen des Rates teil.
  4. Absatz 4,Im Rat mit je einer Stimme antrags- und stimmberechtigt sind nur die jeweils anwesenden Mitglieder des Rates gemäß Paragraph 42, Absatz 2, TSchG sowie bei deren Verhinderung die Stellvertreter. Der Vorsitzende hat Antrags- jedoch kein Stimmrecht. Die beratenden zusätzlichen Experten haben kein Antrags- und Stimmrecht. Der bei Abwesenheit des Vorsitzenden die Sitzung leitende Stellvertreter des Vorsitzenden ist nur dann stimmberechtigt, wenn er gleichzeitig Mitglied des Rates gemäß Paragraph 42, Absatz 2, TSchG ist.

Schlagworte

Antragsrecht

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2011

Gesetzesnummer

20005770

Dokumentnummer

NOR40097581