Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
12.04.2008 bis 31.03.2011 — BGBl. II Nr. 126/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1112.04.200831.03.2011 BGBl. II Nr. 126/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 90/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung des Tierschutzrates

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

12.04.2008BGBl. II Nr. 126/2008

Außerkrafttretensdatum

31.03.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 90/2011

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Sitzungsprotokoll

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Über den Verlauf jeder Sitzung des Rates ist ein Protokoll zu führen, das zumindest den Tag der Sitzung, die Namen der Anwesenden, die Tagesordnung, die Ergebnisse und die Beschlüsse zu enthalten hat.
  2. Absatz 2,Es ist darauf Bedacht zu nehmen, dass alle Anträge, auch die abgelehnten, protokolliert werden.
  3. Absatz 3,Das Protokoll hat auch jene Ausführungen zu enthalten, deren Protokollierung von einem Mitglied ausdrücklich verlangt wurde.
  4. Absatz 4,Jedem Mitwirkenden des Rates ist eine Ausfertigung des Protokolls spätestens vier Wochen nach einer Sitzung zu übermitteln, wobei es für die Mitglieder und den Vorsitzenden des Rates auch als Zustellung gilt, wenn das Protokoll in das CMS des Rates gemäß Paragraph 5, Absatz 5, gestellt wird.
  5. Absatz 5,Die Genehmigung des Protokolls sowie eine allfällige Berichtigung sind bei der nächsten Sitzung mit einfacher Mehrheit unter Anmerkung der eingebrachten Änderungsvorschläge zu beschließen.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2011

Gesetzesnummer

20005770

Dokumentnummer

NOR40097591