Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung des Tierschutzrates
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 126/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 90/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Sitzungsprotokoll
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Über den Verlauf jeder Sitzung des Rates ist ein Protokoll zu führen, das zumindest den Tag der Sitzung, die Namen der Anwesenden, die Tagesordnung, die Ergebnisse und die Beschlüsse zu enthalten hat.
(2)Absatz 2,Es ist darauf Bedacht zu nehmen, dass alle Anträge, auch die abgelehnten, protokolliert werden.
(3)Absatz 3,Das Protokoll hat auch jene Ausführungen zu enthalten, deren Protokollierung von einem Mitglied ausdrücklich verlangt wurde.
(4)Absatz 4,Jedem Mitwirkenden des Rates ist eine Ausfertigung des Protokolls spätestens vier Wochen nach einer Sitzung zu übermitteln, wobei es für die Mitglieder und den Vorsitzenden des Rates auch als Zustellung gilt, wenn das Protokoll in das CMS des Rates gemäß § 5 Abs. 5 gestellt wird.Jedem Mitwirkenden des Rates ist eine Ausfertigung des Protokolls spätestens vier Wochen nach einer Sitzung zu übermitteln, wobei es für die Mitglieder und den Vorsitzenden des Rates auch als Zustellung gilt, wenn das Protokoll in das CMS des Rates gemäß Paragraph 5, Absatz 5, gestellt wird.
(5)Absatz 5,Die Genehmigung des Protokolls sowie eine allfällige Berichtigung sind bei der nächsten Sitzung mit einfacher Mehrheit unter Anmerkung der eingebrachten Änderungsvorschläge zu beschließen.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2011
Dokumentnummer
NOR40097591